(3) Die Kommission kann eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) widerrufen, wenn
- a. die Entscheidung auf unrichtigen Angaben, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist
- b. die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.