(4) Wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.