Alle Vorschriften: FGO
§ 31
§ 33
§ 32
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Lege Lata
§ 32
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Lege Lata
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