(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
- 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
- 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
- 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
- 5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
- 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.