(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
- 3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.