Alle Vorschriften: FGO
§ 14
§ 16
§ 15
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Lege Lata
§ 15
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Lege Lata
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