(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.