(2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
- 2. für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.