(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
- 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
- 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
- 3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
- 4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.