(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
- 1. wegen einer Geldforderung,
- 2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
- 3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
- 4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
- 5. zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.