(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
- 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
- 3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
- 4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
- 5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.