(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
- 1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
- 2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
- 3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.