(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
- 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
- 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder
- 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.