(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
- 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.