(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
- 1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
- 2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
- 3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
- 4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.