Alle Vorschriften: FamFG
§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
§ 477 Anmeldung der Rechte
§ 476 Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
Lege Lata
§ 476 Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
Lege Lata
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