(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts von
- 1. den Organen des Handelsstandes,
- 2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,
- 3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,
- 4. den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
(berufsständische Organe) unterstützt.