(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
- 1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
- 2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
- 3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
- 4. die Ermittlung der Erben,
- 5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
- 6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
- 7. die Testamentsvollstreckung,
- 8. die Nachlassverwaltung sowie
- 9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
betreffen.