(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
- 2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
- 3. den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
- 4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
- 5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.