(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
- 2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
- 4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.