(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,
- 1. die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt,
- 2. eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,
- 3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder
- 4. bestimmte Belege vorzulegen
und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.