(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
- 2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
- 3. Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.