(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- 2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- 3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
- 4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.