(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
- 2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
- 3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
- 4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
- 5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
- 6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
- 7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.