(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
- 1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
- 2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
- 3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.