(2) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendungen erheben:
- 1. Einwendungen, die sich aus der Eintragung ergeben,
- 2. Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung betreffen,
- 3. Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingungen ergeben, oder
- 4. Einwendungen, die ihm zustehen
- a) im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen den Inhaber,
- b) im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar gegen denjenigen, der auf Grund einer Depotbescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber gilt.