Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
- 1. Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
- 2. Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
- 3. Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.