(2) Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerführende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen:
- 1. nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Register zugunsten des Inhabers,
- 2. bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den Inhaber betrifft, und
- 3. einmal jährlich.