(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge
- a. über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
- b. im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
- c. in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.