(6) Der Präsident des Europäischen Rates
- a. führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
- b. sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates,
- c. wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
- d. legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.