(7) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über
- —. den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,
- —. die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts
- —. die hinreichenden Gründe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,
- —. die Anzahl der Anträge auf Abgleich,
- —. die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte und
- —. die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter über Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.