(2) Das Protokoll beziehungsweise die Dokumentation enthalten stets folgende Angaben:
- a. den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich, einschließlich Angaben zur Art der terroristischen und sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich;
- b. die hinreichenden Gründe, gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen
- c. das nationale Aktenzeichen;
- d. das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der nationalen Zugangsstelle auf Abgleich mit den Daten des Zentralsystems;
- e. die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabgleichs beantragt hat, sowie die zuständige Person, die den Antrag gestellt und die Daten verarbeitet hat;
- f. gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;
- g. die für den Abgleich verwendeten Daten;
- h. nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder des Beschlusses Nr. 2009/371/JI die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat.