Artikel 33 Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen Daten

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Bestimmungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI …