(4) Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das Zentralsystem gemäß den Bestimmungen der Verordnung betrieben wird. Insbesondere gewährleistet die Agentur Folgendes:
- a. sie trifft Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass mit dem Zentralsystem arbeitende Personen die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verarbeiten, die dem mit Eurodac verfolgten Zweck nach Artikel 1 Absatz 1 entspricht;
- b. sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems gemäß Artikel 34 zu gewährleisten;
- c. sie stellt sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu dem System erhalten, die befugt sind, mit dem Zentralsystem zu arbeiten.