(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a. Person, die internationalen Schutz beantragt, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
- b. b)Herkunftsmitgliedstaat
- i) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 9 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
- ii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 14 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt;
- iii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 17 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
- c. Person, der internationaler Schutz gewährt wird einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU erhalten hat;
- d. Treffer die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen.
- e. nationale Zugangsstelle die benannte nationale Stelle, die mit dem Zentralsystem Daten austauscht;
- f. Agentur die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Agentur;
- g. Europol das mit dem Beschluss 2009/371/JI errichtete Europäische Polizeiamt;
- h. Eurodac-Daten sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind;
- i. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
- j. terroristische Straftaten Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;
- k. schwere Straftaten Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem einzelstaatlichen Recht geahndet werden können;
- l. Fingerabdruckdaten die Fingerabdruckdaten für sämtliche Finger, mindestens aber für die Zeigefinger, oder sollten diese fehlen, für alle anderen Finger einer Person oder eine Fingerabdruckspur.