(2) Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
- 2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat. Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.