(2) Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen:
- 1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
- 2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
- 4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.