(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.