(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
- 1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
- 2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
- 3. der Höhe des Steuerabzugs und
- 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.