(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag):0;
- 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro:(914,51 • y + 1 400) • y;
- 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro:(173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87;
- 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro:0,42 • x – 11 135,63;
- 5. von 277 826 Euro an:0,45 • x – 19 470,38.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.