(2) 1Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
- 1. der Tag der Antragstellung,
- 2. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,
- 3. der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,
- 4. der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.
2Die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. 3Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.