(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
- 1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
- 2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.