In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als …
§
45a
Mitteilungen in Strafsachen
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.