Alle Vorschriften: ErsDiG
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes
§ 2 Organisation des Zivildienstes
§ 1a Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 1a Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
·