(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt
- 1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
- 2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
- 3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.