(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
- 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
- 2. deren zwei Geschwister
- a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,
- b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer,
- c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,
- d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes,
- e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1,
- f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,
- g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,
- h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
geleistet haben oder - 3. die
- a) verheiratet sind,
- b) eingetragene Lebenspartner sind oder
- c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.