(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
- 1. Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins,
- 2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Stiftung oder des Vereins,
- 3. Zweck der Stiftung oder des Vereins,
- 4. Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder den Verein,
- 5. Wert und Zusammensetzung des Vermögens.