(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I:
- 1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
- 2. die Kinder und Stiefkinder,
- 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
- 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- 2. die Geschwister,
- 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- 4. die Stiefeltern,
- 5. die Schwiegerkinder,
- 6. die Schwiegereltern,
- 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.