§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich …