(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
- 1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
- 2. Erbscheine,
- 2a. Europäische Nachlasszeugnisse,
- 3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,
- 4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,
- 5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung,
- 6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen,
- 7. Eintragungsbekanntmachungen nach § 55 der Grundbuchordnung, wenn aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt; eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses ist beizufügen.
Erfolgt die Ermittlung der Erben von Amts wegen, so ist das Ergebnis mit einem Vordruck nach Muster 5 mitzuteilen. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Dokumente nach Satz 1 ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die beglaubigte Abschrift übersandt worden ist.